Erwägungen

A. wird vorgeworfen, am 7. Oktober 2005 in der Landesbibliothek in Glarus insgesamt acht Zweihunderternoten hergestellt und diese an verschiedenen Orten erfolgreich in Umlauf gesetzt zu haben. Am 12. Oktober 2005 wies die Verkäuferin am Bahnhofkiosk in Netstal eine Note als gefälscht zurück. Am 15. Oktober 2005 bezahlte A. im Club Q in Zürich zunächst zwei Konsumationen mit je einer der gefälschten Zweihunderternoten, beim Versuch, eine dritte Konsumation mit Falschgeld zu bezahlen, wurde er festgenommen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt, dass A. den privilegierten Tatbestand der Geldfälschung nach Art. 240 Abs. 2 StGB erfüllt. Die angewandten Herstellungsmethoden waren nicht aufwändig und der Deliktsbetrag der acht Falsifikate betrug lediglich CHF 1'600.-. Somit liegt ein besonders leichter Fall vor.

Bezüglich des Betrugs nach Art. 146 StGB entscheidet das Bundesgericht, dass A. durch das Inumlaufsetzen der gefälschten Banknoten in den Restaurants Sternen und Mc Donald's sowie in der Diskothek BlueBox Betrug begangen hat. Das bloße Hingeben von Falschgeld ist arglistig, da im Geschäftsverkehr auf die Echtheit staatlich emittierter Zahlungsmittel…