Sachverhalt

Der Beschwerdegegner war als Kundenbetreuer bei der Schweizerischen Bankgesellschaft (SBG) in Zürich tätig und betreute ab Oktober 1978 ein Konto des Ehepaars A.-B., das im Drogenhandel aktiv war. Ab November 1984 war nur noch B. verfügungsberechtigt. Zwischen August 1990 und Juli 1993 disponierte der Beschwerdegegner rund 7 Millionen Franken von diesem Konto ab und entzog sie damit dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden. Für diese Transaktionen erhielt er persönliche Zuwendungen aus dem Drogenhandel.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich klagte den Beschwerdegegner wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) an. Das Bezirksgericht Zürich sprach ihn am 4. März 1997 frei, verpflichtete ihn jedoch zur Zahlung von 1.602.396 Franken als Ersatzforderung für nicht mehr vorhandenen unrechtmässigen Vermögensvorteil. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 14. Juni 1999 den Freispruch, hob jedoch die Ersatzforderung auf. Das Bundesgericht hob dieses Urteil am 29. November 2000 auf und verwies die Sache zur Neuentscheidung zurück (BGE 126 IV 255). Das Obergericht sprach den Beschwerdegegner am 3. April 2002 erneut frei, bestätigte jedoch die Ersatzforderung des Bezirksgerichts.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob daraufhin eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht und rügte eine Verletzung von Art. 19 StGB. Sie argumentierte, der Beschwerdegegner habe sich nicht in einem Sachverhalts-, sondern in einem Rechtsirrtum befunden. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Qualifikation der Fehlvorstellung des Beschwerdegegners als Sachverhalts- oder Rechtsirrtum. Die Vorinstanz qualifizierte die Fehlvorstellung als Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB, während die Beschwerdeführerin einen Rechtsirrtum gemäss Art. 20 StGB annahm.

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdegegner wusste, dass die Konten mit Erlösen aus dem Drogenhandel gespeist wurden. Er ging jedoch davon aus, dass die Vermögenswerte aufgrund des Zeitablaufs von über zehn Jahren nicht mehr einziehbar seien und daher keine Geldwäscherei mehr begangen werden könne. Diese Fehlvorstellung bezog sich auf die Einziehbarkeit der Vermögenswerte, ein normatives Tatbestandselement der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB).

Die Abgrenzung zwischen Sachverhalts- und Rechtsirrtum richtet sich nach Art. 19 und 20 StGB. Ein Sachverhaltsirrtum liegt vor, wenn der Täter eine falsche Vorstellung über ein Tatbestandsmerkmal hat und dadurch den Vorsatz zur Erfüllung der Strafnorm fehlt. Ein Rechtsirrtum betrifft hingegen die Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Tat trotz Kenntnis aller Tatumstände. Die Rechtsprechung und Lehre betonen, dass nicht nur der Irrtum über…