Sachverhalt
Der Fall betrifft Gabriel Perroud, der in England falsche Banknoten erworben und diese in Frankreich und der Schweiz in Verkehr gebracht hat. Er wurde wegen Erwerb, Einfuhr und Verwahrung von Falschgeld, wegen Inverkehrbringen von Falschgeld und wegen Betrugs verurteilt. Das Kantonsgericht Wallis bestätigte die Verurteilung, aber Perroud legte Beschwerde bei dem Bundesgericht ein.
Die wichtigsten Fakten sind die folgenden
- Perroud kaufte acht falsche 100-$-Scheine für 800 Fr.
- Er brachte vier Scheine in Frankreich in Verkehr und übergab drei an seinen Lebenspartner.
- Er wurde zu vier Monaten Haft wegen der genannten Delikte verurteilt.
- Das Kantonsgericht bestätigte die Verurteilung, aber reduzierte die Strafe auf drei Jahre Zuchthaus und vier Monate Haft.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob Art. 242 Abs. 1 StGB (Inverkehrbringen von Falschgeld) und Art. 148 StGB (Betrug) in idealem oder unvollkommenem Konkurrenzverhältnis stehen. Das Gericht befand, dass Art. 242 Abs. 1 StGB in einem analogen Verhältnis zu Art. 148 StGB steht, wie es zwischen Art. 148 StGB und Art. 154 StGB besteht.
Das Gericht prüfte auch die Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen den Artikeln 154 und 148 StGB, die feststellt, dass Art. 154 StGB eine spezielle Bestimmung gegenüber Art. 148 StGB in Bezug auf das Inverkehrbringen von Waren darstellt. Das Gericht wendete diese Rechtsprechung auf Art. 242 StGB an und befand, dass das Inverkehrbringen von Falschgeld fast immer einen Bereicherungsvorsatz und einen Schaden impliziert.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass…