Erwägungen

Die Bezirksanwaltschaft Zürich erhob am 25. Januar 1954 Anklage gegen Eduard Kuder. Ihm wurde vorgeworfen, wiederholt falsche Banknoten in grosser Menge erworben zu haben, um diese als echt in Umlauf zu setzen. Konkret soll er am 18. August 1952 gefälschte 50-Dollar-Noten im Gesamtbetrag von 10'000 bis 20'000 Dollar sowie Ende August/Anfang September 1952 weitere gefälschte Noten im Gesamtbetrag von 20'000 bis 30'000 Dollar von Karl Koch entgegengenommen und diese jeweils sofort an Wolf Oppen weitergegeben haben, damit Oppen die Noten in Deutschland als echt verkaufen konnte.

Das Bezirksgericht Zürich erklärte Kuder am 3. März 1954 des wiederholten Erwerbens falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 und 2 StGB sowie des wiederholten Inumlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB für schuldig.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte Kuder am 15. Juni 1954 jedoch lediglich wegen wiederholten Inumlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 StGB zu 12 Monaten Gefängnis, abzüglich 47 Tage Untersuchungshaft, und 2'000 Franken Busse. Die Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer 5-jährigen Probezeit bedingt aufgeschoben.

Erwägungen

Der Kassationshof hob das Urteil des Obergerichts auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Behörde zurück. Er begründete dies damit, dass die Feststellungen der Vorinstanzen eine Überprüfung der Gesetzesanwendung nicht ermöglichten.

Der Kassationshof stellte klar, dass der Tatbestand des Art. 244 Abs. 1 StGB (Erwerben falschen Geldes) erfüllt sein kann, auch wenn der Täter die Banknoten sofort an einen anderen weitergab, um sie in Umlauf zu…