Art. 244 StGB

Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes

1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 19.11.1954 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 30.01.1997 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Geldfälschung (Art. 240 StGB)
    · 08.07.1993 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 77_IV_14
    01.01.1951 · 4 Zitierungen
  5. 5
    Lagern falschen Geldes
    · 24.12.1977 · 3 Zitierungen
  6. 6
    · 22.03.1971 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 12.02.2020 · 4 Zitierungen
  • 17.08.2016 · 3 Zitierungen
  • 01.04.2020 · 2 Zitierungen

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