Art. 244 StGB
Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes
1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
16 Zitierungen
-
2
-
3Geldfälschung (Art. 240 StGB)4 Zitierungen
-
4BGE 77_IV_144 Zitierungen01.01.1951 · 4 Zitierungen
-
5Lagern falschen Geldes3 Zitierungen
-
60 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
4 Zitierungen12.02.2020 · 4 Zitierungen
-
3 Zitierungen17.08.2016 · 3 Zitierungen
-
2 Zitierungen01.04.2020 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.