Sachverhalt

Am 22. Oktober 1990 verurteilte die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen B. wegen wiederholter und fortgesetzter Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes und wegen Hehlerei zu 18 Monaten Gefängnisstrafe auf Bewährung, unter der Bedingung einer zweijährigen Probezeit. B. reiste in die Türkei auf Anraten von C., traf den Vater von C. und erkundete die Möglichkeit, eine große Menge Heroin zu kaufen. Der Vater von C. suchte nach einem Weg, um das Rauschgift zu beschaffen, und nannte B. einen bestimmten Preis.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen legte gegen dieses Urteil Berufung ein und beantragte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung, insbesondere zur Feststellung der Schuld wegen Vorbereitung von strafbaren Handlungen gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut.

Erwägungen

Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG betrifft spezifische Vorbereitungshandlungen zu den in den Absätzen 1 bis 5 von Art. 19 Ziff. 1 BetmG definierten Straftaten. Die Vorbereitung von strafbaren Handlungen darf nicht zugelassen werden, wenn das Verhalten des Täters ebenso gut einem legitimen Zweck dienen könnte, sondern nur, wenn seine deliktische Destination aus seiner äusseren Erscheinung klar erkennbar ist.

Das Bundesgericht präzisierte, dass die Vorbereitung von strafbaren Handlungen klar erkennbar sein muss und nicht mit legitimen Handlungen verwechselt werden kann. Die Vorbereitung von strafbaren Handlungen setzt voraus, dass der Täter konkrete Vorkehrungen getroffen hat, um eine Straftat zu begehen, aber die Ausführung der Straftat noch nicht begonnen hat.

Das Bundesgericht betonte auch, dass die Vorbereitung von strafbaren Handlungen von der bloßen Absicht, eine Straftat zu…