Sachverhalt
Der Fall betrifft die Verurteilung von Lenzlinger und seinen Mitarbeitern wegen Freiheitsberaubung, Hehlerei und Verletzung des Briefgeheimnisses. Lenzlinger leitete eine Organisation zur Fluchthilfe für Personen aus den Oststaaten und wurde von Catterini behindert, der dem Staatssicherheitsdienst der DDR Informationen über das Fluchthilfeunternehmen übermittelte. Lenzlinger und seine Mitarbeiter nahmen Catterini fest und hielten ihn für einige Stunden fest, um Geständnisse über seinen Nachrichtendienst zu erhalten. Lenzlinger übernahm auch einen Koffer mit 70-80 westdeutschen Blankopässen von einem Deutschen namens Zenker und versteckte sie, um zu verhindern, dass sie bei den Grenzübertritten Zenkers entdeckt und beschlagnahmt würden. Lenzlinger öffnete auch einen Brief, der an Frau Catterini adressiert war, ohne deren Wissen und übergab ihn später der Polizei.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte Lenzlinger wegen Freiheitsberaubung, Hehlerei und Verletzung des Briefgeheimnisses zu 3 Monaten Gefängnis und Fr. 200.-- Busse. Die vier Verurteilten führten Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache teils zur Freisprechung, teils zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und stellte fest, dass die Beschwerdeführer weder Zeuge einer im Gange befindlichen oder unmittelbar zuvor verübten Straftat waren, noch bestand die Notwendigkeit einer raschen Festnahme eines Tatverdächtigen. Die Festnahme von Catterini durch Lenzlinger und seine Mitarbeiter war daher unrechtmäßig.
Das Bundesgericht befand auch, dass Lenzlinger sich der Hehlerei schuldig gemacht hatte, indem er die westdeutschen Blankopässe versteckte, um zu verhindern, dass sie bei den Grenzübertritten Zenkers entdeckt und beschlagnahmt würden. Die Pässe waren durch eine strafbare Handlung…