Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] reichte Strafanzeige gegen die Schule [A. GmbH] ein, da diese unbefugt auf sein privates E-Mail-Konto "[A.] @gmail.com" zugegriffen und E-Mails daraus in einem gegen ihn geführten Strafverfahren verwendet haben soll. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand, was [X.] beim Obergericht des Kantons Bern erfolglos anfocht. Daraufhin führte er Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der beanstandete Zugriff auf das E-Mail-Konto weder unter Art. 50 des Fernmeldegesetzes noch unter die Straftatbestände des Strafgesetzbuches falle:Art. 50 Fernmeldegesetz: Diese Bestimmung schützt nur Informationen, die im Rahmen ihrer fernmeldetechnischen Übertragung in die falschen Hände gelangen. Der Zugriff auf das E-Mail-Konto erfolgte jedoch nach Abschluss der Datenübertragung, weshalb Art. 50 Fernmeldegesetz nicht anwendbar ist.
Art. 143bis StGB (unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem): Dieser Tatbestand setzt voraus, dass das Datenverarbeitungssystem gegen den Zugriff besonders gesichert war. Da der Beschwerdeführer der Schule [A. GmbH] die Zugangsdaten zum E-Mail-Konto freiwillig mitgeteilt hatte, war es nicht besonders geschützt.
Art. 179 StGB…