Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] reichte Strafanzeige gegen die Schule [A. GmbH] ein, da diese unbefugt auf sein privates E-Mail-Konto "[A.] @gmail.com" zugegriffen und E-Mails daraus in einem gegen ihn geführten Strafverfahren verwendet haben soll. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand, was [X.] beim Obergericht des Kantons Bern erfolglos anfocht. Daraufhin führte er Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der beanstandete Zugriff auf das E-Mail-Konto weder unter Art. 50 des Fernmeldegesetzes noch unter die Straftatbestände des Strafgesetzbuches falle:

Art. 50 Fernmeldegesetz: Diese Bestimmung schützt nur Informationen, die im Rahmen ihrer fernmeldetechnischen Übertragung in die falschen Hände gelangen. Der Zugriff auf das E-Mail-Konto erfolgte jedoch nach Abschluss der Datenübertragung, weshalb Art. 50 Fernmeldegesetz nicht anwendbar ist.

Art. 143bis StGB (unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem): Dieser Tatbestand setzt voraus, dass das Datenverarbeitungssystem gegen den Zugriff besonders gesichert war. Da der Beschwerdeführer der Schule [A. GmbH] die Zugangsdaten zum E-Mail-Konto freiwillig mitgeteilt hatte, war es nicht besonders geschützt.

Art. 179 StGB…