Sachverhalt
Der Präsident der Kirchenkommission von X., S., hat drei Briefe, die an die Kirchenkommission adressiert waren, darunter einen an die Adresse von Frau R., einer Angestellten der Kirche, geöffnet. Die Briefe waren an die private Adresse von S. gesendet worden, nachdem die Kirchensekretärin zurückgetreten war. S. hat die Briefe geöffnet und an Frau R. oder eine andere zuständige Person weitergeleitet. Frau R. hat eine Strafanzeige gegen S. wegen Verletzung des Briefgeheimnisses erstattet.
Die Strafkammer des Kantonsgerichts Aargau hat S. von den Anschuldigungen freigesprochen, und das Urteil wurde vom Bundesgericht bestätigt. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Briefe nicht persönlich an Frau R. adressiert waren, sondern an die Kirchenkommission, und dass S. als Präsident der Kirchenkommission berechtigt war, die Briefe zu öffnen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Bestimmungen von Art. 179 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, der die Verletzung des Briefgeheimnisses unter Strafe stellt, geprüft. Das Gericht hat festgestellt, dass die in Frage stehenden Briefe nicht persönlich an Frau R. adressiert waren, sondern an die Kirchenkommission, und dass die Angabe « zur Kenntnisnahme von... » auf dem Umschlag nicht bedeutete, dass nur Frau R. berechtigt war, die Briefe zu öffnen.
Das Gericht hat auch festgestellt, dass S. als Präsident der Kirchenkommission berechtigt war, die Briefe zu öffnen, da er der vorgesetzte von Frau R. war und…