Erwägungen
Am 23. April 1982 fand in Spiez eine ordentliche Versammlung der römisch-katholischen Kirchgemeinde Spiez statt. Während der Versammlung machten der Präsident des Kirchgemeinderates, E., sowie Pius und Helena X. Tonbandaufnahmen. Nachdem eine Teilnehmerin die Tonbandaufnahmen bemerkt hatte, stellte E. sein Gerät ab. Pius und Helena X. meldeten sich jedoch nicht und setzten ihre Aufnahmen fort.
Die Kirchgemeinde Spiez erstattete daraufhin Strafanzeige gegen Pius und Helena X. wegen unbefugter Tonbandaufnahmen. Das Gericht erster Instanz verurteilte Pius und Helena X. wegen Verstosses gegen Art. 179ter Abs. 1 StGB. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte dieses Urteil.
Pius und Helena X. erhoben daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 179ter StGB den persönlichen Geheimbereich und die Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen schützt. Als Berechtigter kommt in erster Linie die natürliche Person in Betracht, die an dem nichtöffentlichen Gespräch teilgenommen hat.
Im vorliegenden Fall hatte die Kirchgemeinde Spiez jedoch nicht selbst an einem Gespräch mit den Beschwerdeführern teilgenommen. Vielmehr fanden die Verhandlungen innerhalb der Kirchgemeindeversammlung statt, an der auch die Beschwerdeführer als stimmberechtigte…