Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Direktor einer Inkassofirma, der vorgedruckte Briefe verwendet hat, um Schuldner zu bedrohen, gegen sie eine Strafanzeige zu erstatten, wenn sie ihre Schulden nicht bezahlen. Die Briefe erwähnten den Artikel 165 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und gaben an, dass die Anzeige nach ihrer Erstattung nicht zurückgezogen werden kann.

Der Direktor wurde vom Strafgericht des Bezirks Lausanne wegen Versuchs der Nötigung verurteilt, legte jedoch Beschwerde bei der Kassationskammer des Bundesgerichts ein.

Die Kassationskammer wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung wegen Versuchs der Nötigung, da die von der Firma verschickten Briefe eine ernsthafte Schadensdrohung darstellten und das verwendete Verfahren rechtswidrig war.

Erwägungen

Die Kassationskammer befand, dass die Androhung einer Strafanzeige ohne ernsthaften Grund einen Versuch der Nötigung im Sinne des Artikels 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) darstellt. Das Gericht befand auch, dass das verwendete Verfahren rechtswidrig war, da es darin bestand, Schuldner ohne ernsthaften Grund mit erheblichen Qualen zu bedrohen.

Das Gericht prüfte auch die Frage der Autorschaft des Versuchs der Nötigung und befand, dass der…