Erwägungen
Am 4. November 2002 führte die Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI) einen nationalen Streiktag der Bauarbeiter durch, um die Einführung eines flexiblen Altersrücktritts ab dem 60. Lebensjahr durchzusetzen. Im Rahmen dieser Aktion blockierten rund 2000 Demonstranten für anderthalb Stunden die beiden Tunnelröhren des Bareggtunnels auf der Autobahn A1. Daraufhin wurden vier Gewerkschaftsfunktionäre wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB verurteilt.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung der Beschwerdeführer. Es stellte fest, dass die Blockadeaktion das Nötigungsmittel darstellte, mit dem die Verkehrsteilnehmer genötigt wurden, etwas zu tun, zu dulden und zu unterlassen, nämlich anzuhalten, zu warten und nicht weiterzufahren. Zwar ist das Streikrecht nach Art. 28 Abs. 3 BV und Art. 8 Abs. 1 lit. d UNO-Pakt I grundsätzlich geschützt, doch muss eine Streikmaßnahme verhältnismäßig sein. Die Blockadeaktion am Bareggtunnel war jedoch nicht gegen den Arbeitskampfgegner, sondern gegen unbeteiligte Dritte gerichtet und daher…