Art. 28 BV

Koalitionsfreiheit

1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
2 Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
3 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
4 Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtmässigkeit von im Arbeitskampf eingesetzten Mitteln (Art. 28 BV; Art. 41 und 357a OR)
    · 13.09.2005 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Nötigung (Art. 181 StGB); Streikrecht (Art. 28 Abs. 3 BV, Art. 8 Abs. 1 lit. d UNO-Pakt I), Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, § 17 Abs. 1 KV/AG), Meinungsfreiheit (Art. 16 BV)
    · 03.04.2008 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Koalitionsfreiheit im öffentlichen Dienst; Kriterien zur Anerkennung einer Gewerkschaft als Sozialpartner im Bereich der ETH
    · 26.07.2014 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Regierungsbeschluss, welcher den Gewerkschaften grundsätzlich den Zutritt zu den Gebäuden verbietet, die der Staat - ausser als deren Eigentümer - auch als Arbeitgeber verwaltet, und welcher die Ausübung gewerkschaftlic…
    · 06.09.2017 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    IAO-Übereinkommen Nr. 98, 150 und 154; Gesetz vom 12
    · 15.01.2008 · 1 Zitierungen
  6. 6
    BGE 35_I_725
    15.12.1909 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 13.09.2005 · 4 Zitierungen fr Zusammenfassung
  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.169
    SST.2025.169
    · 15.04.2026 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.170
    SST.2025.170
    · 15.04.2026 · 1 Zitierungen

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