Sachverhalt
Der Fall betrifft die Entscheidung des Staatsrats des Kantons Tessin, den Gewerkschaften den Zugang zu den öffentlichen Verwaltungsgebäuden zu verbieten, es sei denn, es liegt eine vorherige Genehmigung vor. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SSP/VPOD) hat gegen diese Entscheidung beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt, das den Rekurs abgewiesen hat. Der SSP/VPOD hat daraufhin eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht.
Der Staatsrat des Kantons Tessin hatte seine Entscheidung mit der Notwendigkeit begründet, die normale tägliche Tätigkeit des Personals der Kantonsverwaltung und die notwendige Diskretion hinsichtlich der in den Büros vorhandenen Daten und Dokumente zu gewährleisten. Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass das Verbot des Zugangs der Gewerkschaften zu den öffentlichen Verwaltungsgebäuden eine schwerwiegende Einschränkung der Gewerkschaftsfreiheit darstellt und nicht verhältnismäßig ist.
Erwägungen
Die Gewerkschaftsfreiheit ist in Art. 28 der Schweizerischen Bundesverfassung garantiert und umfasst das Recht, Gewerkschaften zu gründen, ihnen beizutreten und gewerkschaftliche Tätigkeiten auszuüben. Die Gewerkschaftsfreiheit ist auch durch das internationale Recht geschützt, insbesondere durch die ILO-Übereinkommen Nr. 87 und 98.
Das Recht auf Zugang zu Arbeitsplätzen ist ein wesentlicher Bestandteil der Gewerkschaftsfreiheit, da es den Gewerkschaften ermöglicht, ihre Tätigkeiten auszuüben und Kontakte mit den Arbeitnehmern zu pflegen. Das Recht auf Zugang ist jedoch nicht absolut und kann durch öffentliche Interessen oder Ordnungsbedürfnisse eingeschränkt werden.
Die Entscheidung des Bundesgerichts hat festgestellt, dass das Verbot des Zugangs der Gewerkschaften zu den öffentlichen Verwaltungsgebäuden eine schwerwiegende Einschränkung der Gewerkschaftsfreiheit darstellt und nicht verhältnismäßig ist. Das Bundesgericht hat auch die…