Sachverhalt

Die Personalunion der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (PV ETH) hat den ETH-Rat ersucht, als Sozialpartner des ETH-Bereichs anerkannt zu werden. Der ETH-Rat hat dieses Gesuch abgelehnt, da die PV ETH nicht repräsentativ genug sei, da sie in zwei anderen ETH-Institutionen außer der EPFL nicht mindestens 20 Mitglieder habe. Die PV ETH hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.

Erwägungen

Das Gericht hat zunächst klargestellt, dass auch Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes sich auf die in Art. 28 Abs. 1 BV verankerte kollektive Vereinigungsfreiheit berufen können, um ein Recht auf Teilnahme an Kollektivverhandlungen oder den Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrags mit einem öffentlichen Arbeitgeber geltend zu machen. Dieses Recht steht jedoch nicht jedem Gewerkschaftsverband ohne Weiteres zu, sondern ist auf als Sozialpartner anerkannte Gewerkschaften beschränkt, was voraussetzt, dass sie Repräsentativitäts- und Loyalitätskriterien erfüllen.

Das Gericht hat anschließend die Gültigkeit der vom ETH-Rat festgelegten Repräsentativitätskriterien geprüft. Es kam zu dem Schluss, dass die Forderung, in zwei anderen Institutionen außer der EPFL jeweils mindestens 20 Mitglieder zu haben, unverhältnismäßig sei und einen Missbrauch des Ermessens darstelle, angesichts der besonderen Struktur des ETH-Bereichs. Da die Forschungseinrichtungen autonom sind und möglicherweise ihre eigene…