Sachverhalt
Die Gesellschaft Y. SA, Mitglied des Arbeitgeberverbandes der graphischen Industrie F., trat am 15. Mai 2000 aus diesem Verband aus. Der Gewerkschaft X., die eine Gesamtarbeitsvertrag (GAV) mit F. abgeschlossen hatte, versuchte, Y. zu bewegen, einen neuen Kollektivvertrag abzuschließen. Als Y. ablehnte, organisierte die Gewerkschaft X. am 18. März 2001 eine unerlaubte Demonstration vor den Räumlichkeiten von Y., um die Mitarbeiter daran zu hindern, eine Ausgabe der Tageszeitung S. zu drucken.
Die Demonstration eskalierte, mit Rangeleien zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften sowie mit Sachschäden. Y. erhob eine Klage auf Schadensersatz gegen die Gewerkschaft X. und ihre Mitglieder, mit der Forderung, die erlittenen Schäden zu ersetzen.
Das Zivilgericht des Bezirks Lausanne hob die Klage von Y. teilweise auf, verurteilte die Beklagten zur Zahlung eines Betrags von 21'858 Fr. 15 und bestätigte das Urteil. Die Beklagten legten Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Demonstration vom 18. März 2001 und berücksichtigte die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines Kampfmittels aufstellt: Es muss sich auf die Arbeitsverhältnisse beziehen, der Verpflichtung zur relativen Friedenspflicht entsprechen, von einer Arbeitnehmerorganisation unterstützt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Das Bundesgericht befand, dass die Demonstration von einer Arbeitnehmerorganisation unterstützt wurde, sich auf die Arbeitsverhältnisse bezog und von einem Gewerkschaft unterstützt wurde. Es stellte jedoch fest, dass die Demonstration den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hatte, aufgrund der Anwendung von körperlicher Gewalt und der verursachten Sachschäden.
Das Bundesgericht prüfte auch, ob die Beklagten…