Art. 23 BV

Vereinigungsfreiheit

1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3 Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rahmenkonzession für den Ausbau des Flughafens Zürich
    · 24.06.1998 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wahl des Zürcher Kantonsrats und Wahl von dessen Kommissionen; Parteiwechsel einer Kantonsrätin zwischen Wahltermin und Konstituierung des Parlaments
    · 22.05.2024 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Die Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Landeskirche oder das Landeskirchenrecht sind durch den an Bedingungen gebundenen Beitrag der Katholischen Landeskirche Graubünden in der Höhe von Fr. 15'000.- an eine Berat…
    · 17.12.2018 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Beiträge von Arbeitnehmern und -gebern gestützt auf den GAV einer Berufsbranche an denjenigen Verein, welcher für die Umsetzung des GAV zuständig ist
    · 24.10.2017 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Plangenehmigung für die SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist (BAHN 2000)
    · 25.10.1995 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Enteignung
    · 20.02.1957 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Forderung
    · 04.02.2010 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.169
    SST.2025.169
    · 15.04.2026 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.170
    SST.2025.170
    · 15.04.2026 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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