Art. 23 BV
Vereinigungsfreiheit
1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3 Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Rahmenkonzession für den Ausbau des Flughafens Zürich2 Zitierungen
-
2Wahl des Zürcher Kantonsrats und Wahl von dessen Kommissionen; Parteiwechsel einer Kantonsrätin zwischen Wahltermin und Konstituierung des Parlaments1 Zitierungen
-
3Die Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Landeskirche oder das Landeskirchenrecht sind durch den an Bedingungen gebundenen Beitrag der Katholischen Landeskirche Graubünden in der Höhe von Fr. 15'000.- an eine Berat…1 Zitierungen
-
4Beiträge von Arbeitnehmern und -gebern gestützt auf den GAV einer Berufsbranche an denjenigen Verein, welcher für die Umsetzung des GAV zuständig ist1 Zitierungen
-
5Plangenehmigung für die SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist (BAHN 2000)1 Zitierungen
-
6Enteignung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Forderung2 Zitierungen
-
Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.1691 ZitierungenSST.2025.169· 15.04.2026 · 1 Zitierungen
-
Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.1701 ZitierungenSST.2025.170· 15.04.2026 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.