Erwägungen

Die Schweizerische Metall-Union (SMU) erhob Klage gegen die X. AG mit Sitz in A. auf Zahlung eines Beitrags an den Berufsbildungsfonds der Metallbaubranche. Das Bezirksgericht Dielsdorf und das Obergericht des Kantons Zürich hiessen die Klage gut. Die X. AG erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Der Bundesrat hatte den Berufsbildungsfonds der SMU gemäss dem Reglement vom 15. September 2004 für allgemein verbindlich erklärt. Damit sind grundsätzlich alle Betriebe der Metallbaubranche verpflichtet, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in der SMU, Beiträge an diesen Fonds zu leisten. Die X. AG ist kein Mitglied der SMU, machte aber geltend, dass sie durch eigene Ausbildungsleistungen für Lehrlinge von dieser Beitragspflicht befreit sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Beitragspflicht an den allgemein verbindlichen Berufsbildungsfonds öffentlich-rechtlicher Natur ist. Daher ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.

Nach der Auslegung des Bundesgerichts können Betriebe nur dann von der Beitragspflicht befreit werden, wenn sie selbst Leistungen erbringen, die den Aufgaben des Berufsbildungsfonds entsprechen und damit dessen Tätigkeit ersetzen. Die blosse Ausbildung von Lehrlingen im eigenen…