Art. 63 BV
Berufsbildung
1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.
2 Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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8 Zitierungen
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6 Zitierungen
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Neueste BGer-Urteile
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