Sachverhalt

Der Verband zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS) und die Schweizerische Zahntechniker-Vereinigung (SZV) haben 2003 einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abgeschlossen, der vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Der GAV sieht vor, dass die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer und Arbeitgeber monatliche "Vollzugskostenbeiträge" an die als Verein organisierte Paritätische Kommission der zahntechnischen Laboratorien der Schweiz (PK Zahntechnik) leisten müssen. Diese Beiträge wurden von der PK Zahntechnik als gewinnsteuerneutrale Mitgliederbeiträge deklariert, was vom kantonalen Steueramt jedoch nicht akzeptiert wurde. Die PK Zahntechnik legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Vollzugskostenbeiträge als Mitgliederbeiträge im Sinne von Art. 66 Abs. 1 DBG zu qualifizieren sind und daher nicht zum steuerbaren Gewinn gehören. Obwohl die Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht direkt Mitglieder der PK Zahntechnik sind, sondern nur die beiden Verbände VZLS und SZV, erfüllen die Beiträge die Voraussetzungen für Mitgliederbeiträge. Dies deshalb, weil die PK Zahntechnik den Zweck verfolgt, im Interesse aller in der Berufsbranche Zahntechnik tätigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Vollzug und die Einhaltung des GAV sicherzustellen, was eine typische Vereinsaufgabe darstellt und nicht auf…