Sachverhalt
{ "title": \"Parteiwechsel einer Kantonsrätin zwischen Wahl und Konstituierung als mögliche Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit", \"facts": \"Parteien und Behörden:
Die Beschwerdeführenden sind sechs stimmberechtigte Personen des Kantons Zürich, darunter drei amtierende Mitglieder des Zürcher Kantonsrats. Die Beschwerdegegnerin ist Isabel Garcia, eine gewählte Kantonsrätin der Grünliberalen Partei (GLP) für den Wahlkreis II der Stadt Zürich. Der Kantonsrat des Kantons Zürich sowie dessen Direktion der Justiz und des Innern sind weitere involvierte Behörden. Das Verfahren betrifft die Erneuerungswahl des Zürcher Kantonsrats vom 12. Februar 2023 für die Amtsperiode 2023 bis 2027.
Rechtsmittel und Verfahren:
Am 12. Februar 2023 fand die Kantonsratswahl statt. Isabel Garcia kandidierte auf der Liste 04 der GLP und erhielt 3'083 Stimmen, was ihr eines der 12 Mandate des Wahlkreises II sicherte. Die Wahlergebnisse wurden am 17. Februar 2023 im kantonalen Amtsblatt mit Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht. Am 22. Februar 2023 lief die fünfzehntägige kantonale Rekursfrist ungenutzt ab. Am 23. Februar 2023 wurde in den Medien bekannt, dass Isabel Garcia noch am selben Tag ihren Parteiübertritt zur FDP.Die Liberalen (FDP) bekannt gegeben hatte.
Am 8. Mai 2023 fand die konstituierende Sitzung des Kantonsrats statt. Dieser beschloss mit 107 zu 52 Stimmen (bei 11 Enthaltungen), die Ergebnisse der Erneuerungswahl zu erwahren. Ein Minderheitsantrag, die Wahl von Isabel Garcia von der Erwahrung auszunehmen, wurde abgelehnt. Der Erwahrungsbeschluss wurde am 12. Mai 2023 im Amtsblatt publiziert. Ebenfalls an seiner Sitzung vom 8. Mai 2023 besetzte der Kantonsrat seine Kommissionen neu und wählte Isabel Garcia in die Kommission für Staat und Gemeinden.
Die Beschwerdeführenden erhoben am 14. Mai 2023 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie eventuell subsidiär eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragten im Wesentlichen, den Erwahrungsbeschluss des Kantonsrats in Bezug auf Isabel Garcia aufzuheben und eine Verletzung der politischen Rechte festzustellen. Weiter sollte die Wahl von Isabel Garcia in eine Kommission für ungültig erklärt und die Sache zur neuen Entscheidung an den Kantonsrat zurückgewiesen werden.
Kernproblem:
Die Beschwerdeführenden machten geltend, Isabel Garcia habe ihren festen Entschluss zum Parteiwechsel bereits im Zeitpunkt der Wahl gefasst und dies den Wählenden verheimlicht. Dadurch seien die Stimmberechtigten über eine für die Wahl zentrale Tatsache irregeführt worden. Dies stelle eine schwere Irreführung der Wählerschaft dar und verletze Art. 34 Abs. 2 BV sowie das Prinzip der freien Mandatsausübung (Art. 161 Abs. 1 BV und Art. 52 Abs. 1 KV/ZH).
Rechtsweg und Beschwerdebefugnis:
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführenden zwar nicht direkt im betroffenen Wahlkreis II stimmberechtigt sein mussten, jedoch alle stimmberechtigten Personen des Kantons Zürich bei Kantonsratswahlen das Beschwerderecht nach Art. 89 Abs. 3 BGG hatten. Da mehrere Beschwerdeführende dem Kantonsrat angehörten, war ihre Beschwerdebefugnis gegeben, ohne dass sie ihre Stimmberechtigung gesondert nachweisen mussten.
Sodann prüfte das Bundesgericht die Anfechtbarkeit des Erwahrungsbeschlusses und der Kommissionswahlen. Es stellte fest, dass die Kommissionswahlen keine tauglichen Anfechtungsobjekte darstellten, da es sich um indirekte Wahlen durch das Parlament handelte (Art. 82 lit. c BGG). Hinsichtlich des Erwahrungsbeschlusses war unklar, ob nach Ablauf der kantonalen Rekursfrist noch ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, wenn neue Tatsachen erst nachträglich bekannt wurden. Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass ausnahmsweise auf die Beschwerde eingetreten werden könne, insbesondere zur Wahrung des Anspruchs auf Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV).
Parteiwechsel und freie Mandatsausübung:
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Kandidierende gestützt auf die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV), die Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV) und den Schutz der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) sowie das Prinzip des freien Mandats (Art. 161 Abs. 1 BV und Art. 52 Abs. 1 KV/ZH) grundsätzlich die Freiheit haben, die Partei zu wechseln. Dies gelte auch für den Zeitraum zwischen der Wahl und der Konstituierung des Parlaments.
Diese Freiheit finde jedoch ihre Grenze in der Wahl- und Abstimmungsfreiheit der Stimmberechtigten gemäss Art. 34 Abs. 2 BV. Kandidierende, die bereits im Zeitpunkt der Wahl den festen Entschluss zum Parteiwechsel gefasst und dies verheimlicht hätten, führten die Stimmberechtigten in die Irre. Die Information über einen solchen Entschluss sei für die Wahlberechtigten wesentlich. Bei entsprechenden Anzeichen bestehe ein Anspruch auf gerichtliche Untersuchung (Art. 34 Abs. 2 und Art. 29a BV).
Wahlsystem und Bedeutung der Listenzugehörigkeit:
Das Bundesgericht führte aus, dass das im Kanton Zürich angewendete Wahlsystem des doppelten Pukelsheim (Proporzsystem) der Listenzugehörigkeit eine entscheidende Rolle zukommen lasse. Die Mandate würden proportional zur Stärke der Parteien auf Kantonsebene verteilt und anschliessend auf die Wahlkreise unterteilt (§§ 103-104 GPR). Dies unterstreiche die Bedeutung der Listen und der Parteizugehörigkeit der Kandidierenden.
Zwar weise das Zürcher Wahlsystem auch Elemente einer Persönlichkeitswahl auf, indem die Stimmabgaben für einzelne Kandidierende massgeblich seien (sogenannte Einzelstimmenkonkurrenz). Im Ergebnis sei jedoch primär die Stimme für die Liste entscheidend, da erfolgreich Kandidierende ihr Mandat zu einem bedeutenden Teil der Anrechnung von weiteren Listenstimmen verdankten (§ 108 Abs. 1 GPR).
Schwere Irreführung der Wählerschaft und Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV:
Das Bundesgericht präzisierte seine bisherige Rechtsprechung (insbesondere BGE 135 I 19) und stellte fest, dass eine schwere Irreführung der Wählerschaft vorliege, wenn sich eine Kandidatin für den Kantonsrat der Wählerschaft gegenüber als Angehörige einer bestimmten Liste/Partei ausgebe, dies jedoch im Nachhinein als Fehlinformation erweise. Eine solche Fehlinformation sei eine neue, objektiv feststellbare Tatsache, die im Rahmen einer Wahl wesentlich und für die Wahl der betreffenden Person entscheidend sei.
Wer hingegen für den Zürcher Kantonsrat kandidiere und den Stimmberechtigten die eigene, wahre Listen-/Parteizugehörigkeit vorenthalte, führe die Wählerschaft über eine für die Wahl zentrale Tatsache in die Irre. Dies verletze Art. 34 Abs. 2 BV, da nicht mehr sichergestellt sei, dass der Wille der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht im Wahlergebnis zum Ausdruck komme.
Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 29a BV sichere den Stimmberechtigten zu, dass eine mutmassliche, schwere Irreführung der Stimmberechtigten gerichtlich untersucht werde, wenn dahingehende Anzeichen glaubhaft gemacht würden. Genau dies werde im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführenden gegenüber Isabel Garcia geltend gemacht: Sie habe den festen Entschluss zum Parteiwechsel bereits im Zeitpunkt der Wahl gefasst und die Wahlberechtigten darüber im Dunkeln gelassen. Der Parteiwechsel ein Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist und ohne ersichtlichen Grund gebe in der Tat Anlass zu einer entsprechenden Untersuchung durch die zuständigen Behörden.
Rechtsweg und Überweisung an kantonale Instanz:
Das Bundesgericht stellte fest, dass es nicht Aufgabe des obersten Gerichts sei, als erste Instanz ein Beweisverfahren durchzuführen. Stattdessen sei die Sache zu diesem Zweck an eine kantonale Behörde zu überweisen. Es liege an ihr, den Sachverhalt anhand der notwendigen Beweismittel festzustellen (vgl. § 60 VRG).
In Nachachtung des vorne dargelegten Rechtsmittelwegs hätte sich grundsätzlich zunächst der Kantonsrat im Rahmen eines Stimmrechtsrekursverfahrens mit den Anträgen und Rügen der Beschwerdeführenden befassen müssen. Allerdings habe der Kantonsrat die Frage der Erwahrung der Wahl Isabel Garcias im Zusammenhang mit seinem Erwahrungsbeschluss aufgrund eines Minderheitsantrags seiner vorbereitenden Kommission inhaltlich bereits erörtert und liess sie zu diesem Zweck vorgängig von seiner Geschäftsleitung anhören. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit erscheine eine Rückweisung an den Kantonsrat nicht sinnvoll. Die Sache sei vielmehr zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht Zürich zu überweisen.
"reasoning": \"Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Erwahrungsbeschluss und die Kommissionswahlen. Hinsichtlich der Kommissionswahlen stellte es fest, dass diese keine tauglichen Anfechtungsobjekte darstellen, da es sich um indirekte Wahlen durch das Parlament handelt (Art. 82 lit. c BGG). Die Beschwerdeführenden hätten zwar geltend gemacht, dass die Kommissionswahlen die politische Stimmberechtigung der Bürger betreffen, doch sei diese Argumentation unzutreffend, da das Bundesgericht gemäss bundesgerichtlicher Praxis keine indirekten Wahlen durch das Parlament als Anfechtungsobjekte anerkenne (vgl. BGE 147 I 1 E. 3.1).
Sodann prüfte das Bundesgericht die Anfechtbarkeit des Erwahrungsbeschlusses. Dieser stelle einen selbständigen organisatorischen Hoheitsakt im Rahmen der politischen Rechte dar, mit dem das Wahlergebnis numerisch festgestellt und förmlich bekannt gegeben werde (vgl. BGE 145 I 207 E. 4.2). Der Erwahrungsbeschluss habe somit eine beschränkte Tragweite und im Wesentlichen notarielle Funktion. Er diene einzig dazu, das Wahlergebnis und damit den Entscheid der Stimmbürgerschaft festzuhalten. Eine materielle Überprüfung des Wahlergebnisses im Rahmen des Erwahrungsbeschlusses sei zwar nicht ausgeschlossen, doch sei diese Überprüfung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stark eingeschränkt worden.
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Kandidierende grundsätzlich die Freiheit haben, die Partei zu wechseln, selbst zwischen dem Wahltermin und der Konstituierung des Parlaments. Dies ergebe sich aus der Meinungsfreiheit (Art. 16 BV), der Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV) und dem Schutz der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) sowie dem Prinzip des freien Mandats (Art. 161 Abs. 1 BV und Art. 52 Abs. 1 KV/ZH). Ein Parteiwechsel zwischen der Wahl und der Konstituierung des Parlaments sei somit grundsätzlich verfassungskonform, wie das Bundesgericht bereits in BGE 135 I 19 festgehalten habe.
Diese Freiheit finde jedoch ihre Grenze in der Wahl- und Abstimmungsfreiheit der Stimmberechtigten gemäss Art. 34 Abs. 2 BV. Kandidierende, die bereits im Zeitpunkt der Wahl den festen Entschluss zum Parteiwechsel gefasst und dies den Wählenden verheimlicht hätten, führten die Stimmberechtigten in die Irre. Die Information über einen solchen Entschluss sei für die Wahlberechtigten wesentlich. Bei entsprechenden Anzeichen bestehe ein Anspruch auf gerichtliche Untersuchung (Art. 34 Abs. 2 und Art. 29a BV).
Im vorliegenden Fall machten die Beschwerdeführenden geltend, Isabel Garcia habe den festen Entschluss zum Parteiwechsel bereits im Zeitpunkt der Wahl gefasst und die Wahlberechtigten darüber im Dunkeln gelassen. Der Parteiwechsel ein Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist und ohne ersichtlichen Grund gebe in der Tat Anlass zu einer entsprechenden Untersuchung durch die zuständigen Behörden. Eine solche Untersuchung sei bislang ausgeblieben. Das Bundesgericht stellte fest,…