Erwägungen
Die Gesellschaft Y. SA (Klägerin) gehört zur Gruppe der Druckerei Z. SA. Das Syndikat X. (Beklagte Nr. 1) ist Vertragspartei eines Gesamtarbeitsvertrags mit der Arbeitgebervereinigung F., dem die Klägerin bis Ende 2000 angehörte. Nach dem Austritt der Klägerin aus der Arbeitgebervereinigung versuchte das Syndikat X., die Klägerin zum Abschluss eines neuen Gesamtarbeitsvertrags zu bewegen. Am 18. März 2001 organisierten die Beklagten Nr. 2 bis Nr. 5 eine nicht autorisierte Demonstration vor den Räumlichkeiten der Klägerin, um deren Mitarbeiter daran zu hindern, eine Sonderausgabe der Zeitung S. zu drucken. Die Demonstration führte zu Auseinandersetzungen mit der Polizei und Sachschäden bei der Klägerin.Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Demonstration vom 18. März 2001 eine rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahme darstellte. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:1. Die Maßnahme muss die Arbeitsbeziehungen betreffen und nicht gegen die relative Friedenspflicht verstoßen. 2. Sie muss von einer Arbeitnehmervereinigung getragen werden. 3. Sie muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit respektieren.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die…