Erwägungen
Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer ([X.] ), der als Eigentümer des [C.] parks den Beschwerdegegnern ([A.] und [B.] ) ein unbefristetes Hausverbot für das Areal ausgesprochen hatte. Das Bezirksgericht March und das Kantonsgericht Schwyz verurteilten den Beschwerdeführer daraufhin wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück. Es argumentierte, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer des [C.] parks grundsätzlich berechtigt gewesen sein könnte, ein Hausverbot auszusprechen. Die Vorinstanz habe die Rechtslage und die konkreten Umstände diesbezüglich nicht ausreichend geprüft.
Selbst wenn das Hausverbot unrechtmässig gewesen wäre, stelle dies noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB dar. Das Unterlassen des Betretens des [C.] parks könne nicht zugleich auch das Nötigungsmittel sein. Zudem bestehe zwischen der angedrohten Strafanzeige und dem verfolgten Zweck ein sachlicher Zusammenhang, sodass die Androhung der Strafanzeige…