Erwägungen
Der Beschwerdeführer M., der über kein Anwaltspatent verfügte, beriet N. in drei Zivilverfahren. Als N. ihm das Mandat entzog und die sofortige Rückgabe der Akten sowie Auskunft über den Stand der Verfahren verlangte, war M. nur gegen Leistung einer Akontozahlung von 3'000 Franken für seine behauptete offene Honorarforderung von 4'500 Franken dazu bereit. Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte M. wegen Nötigung zu einer Busse von 4'000 Franken. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid.
M. erhob Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass M. sich gemäss Artikel 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) strafbar gemacht habe, indem er N. durch Androhung ernstlicher Nachteile nötigte, eine Akontozahlung zu leisten, um die Akten zu erhalten. Die Möglichkeit, dem angedrohten Nachteil auf dem Rechtsweg zu begegnen, lasse dessen Ernsthaftigkeit nicht ohne weiteres entfallen.
Das Bundesgericht verneinte ein obligatorisches Retentionsrecht des Beschwerdeführers an den Akten. Ein solches Recht sei nach der Rechtsprechung und herrschenden Lehre an nicht verwertbaren Gegenständen wie Akten ausgeschlossen. Die Pflicht zur Herausgabe…