Sachverhalt

- Am 15. April 1947 verkauften die Erben von Johann Ammann eine Liegenschaft an Margarete Egger für 42'000 CHF. Margarete Egger finanzierte den Kauf mit einem Darlehen von 20'000 CHF von ihrem Vater Alfred Egger, das durch ein Schuldpfandrecht besichert war. - Zunächst wohnte Margarete Egger mit ihren Eltern und ihrem Bruder im Haus. Nach ihrer Heirat 1951 mit Emil Matzinger zog das Ehepaar ein. 1952 kam es zu Streitigkeiten, und das Ehepaar Matzinger verließ das Haus. Margarete Matzinger nahm daraufhin das Schuldpfandrecht an sich und übergab es ihrem Mann, was zu einem Rechtsstreit führte. - Am 2. März 1953 erhob Alfred Egger Klage gegen Margarete Matzinger-Egger, um seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch zu erwirken und sich selbst eintragen zu lassen. Hilfsweise beantragte er die Zahlung von 22'000 CHF zuzüglich Zinsen. - Nach mehreren Gerichtsentscheidungen ordnete das Bezirksgericht schließlich die Löschung der Eintragung von Margarete Matzinger-Egger und die Eintragung von Alfred Egger als Eigentümer an, vorbehaltlich der Zahlung von 2'645 CHF an Margarete Matzinger-Egger für ihre Aufwendungen auf die Liegenschaft.

Erwägungen

- Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das Treuhandverhältnis durch die Erhebung der Eigentumsklage widerrufen wurde, so dass die wechselseitigen Ansprüche der Parteien fällig wurden und gemäß Art. 82 OR Zug um Zug erfüllt werden müssen. - Unabhängig davon, ob der Auftrag entgeltlich oder unentgeltlich ist, berechtigt…