Erwägungen

Am 29. April 1988 eröffnete [F.], der Geschäftsleiter und nachmalige Verwaltungsratsdelegierte der Firma X. AG, bei der Bank [Y.] ein Kontokorrent mit der Bezeichnung "Firma X. Datensysteme F.". [F.] liess auf dieses Konto Checks von Kunden der Firma X. AG gutschreiben und bezahlte darüber private Rechnungen sowie tätigte Barbezüge. Die Firma X. AG entdeckte die betrügerischen Machenschaften von [F.] erst Anfang September 1990.

Die Firma X. AG verklagte die Bank [Y.] wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten. Das Handelsgericht des Kantons Aargau hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die Bank [Y.], der Klägerin einen Betrag von Fr. 27'631.30 nebst Zins zu 8 3/4% seit 31. März 1990 zu bezahlen.

Gegen das handelsgerichtliche Urteil legten sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Rechtsmittel ein. Das Bundesgericht hiess beide Rechtsmittel teilweise gut und wies die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

Gemäss Art. 1112 OR ist der Erwerber eines "irgendwie abhanden gekommenen" Checks nur dann zur Herausgabe verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Die Bank, die einen Check bösgläubig oder grobfahrlässig vom Nichtberechtigten entgegennimmt, hat ihn dem Berechtigten herauszugeben und ist diesem auch für Schäden ersatzpflichtig. Die Bank hat bei der Entgegennahme von Checks grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Check ordnungsgemäss indossiert wurde. Nur bei Vorliegen besonderer Verdachtsmomente, die jedem sorgfältigen Bankier hätten auffallen müssen, sind weitergehende Abklärungen erforderlich.

Entscheidend ist, ob die Bank wusste oder bei pflichtgemäßer…