Erwägungen
Der Erblasser E.A. verstarb am 3. März 1999 und hinterließ als gesetzliche Erben seine Ehefrau F.A. sowie seine drei Söhne [C.], D. und B. Die Ehegatten A. hatten einen Erbvertrag mit Nachtrag/Ergänzung geschlossen, in dem unter anderem vereinbart wurde, dass [C.] auf den Pflichtteil gesetzt wird. Auf Anrechnung an seinen Erbteil hatte der Erblasser seinem Sohn [B.] im Jahr 1994 ein unbebautes Grundstück (Parzelle Nr. e) übertragen. Ein Anrechnungswert wurde damals nicht vereinbart. [B.] parzellierte das Grundstück, bebaute die Teilgrundstücke und verkaufte sie in den Jahren 1997 und 1998. [C.] erhob Klage gegen seine Miterben und verlangte unter anderem, dass [B.] die erhaltenen Erbvorbezüge, insbesondere den Vorempfang der Parzelle Nr. e, zur Ausgleichung bringen müsse. Strittig war im kantonalen Verfahren der Ausgleichungswert dieses Erbvorbezuges.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass bei der Ausgleichung gemäß Art. 630 Abs. 1 ZGB der Verkehrswert des unbebauten Grundstücks zum Zeitpunkt der vorzeitigen Veräußerung maßgeblich ist. Da das Grundstück vor dem Erbfall veräußert wurde, ist der erzielte Erlös für die Bewertung heranzuziehen. Kann der tatsächlich erzielte Erlös nicht festgestellt werden, ist der objektive Schätzungswert des Grundstücks im Veräußerungszeitpunkt zugrunde zu legen.
Das Obergericht hat die Verkehrswertschätzung nach der anerkannten Vergleichswert- oder statistischen Methode vorgenommen, indem es den Amtsbericht des Grundbuchamtes zugrunde legte, der neun Vergleichspreise aus Landverkäufen in vergleichbarer Lage und Zone…