Art. 939 ZGB
1 Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern.
2 Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
3 Die vom Besitzer bezogenen Früchte sind auf die Forderung für die Verwendungen anzurechnen.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ausgleichungswert eines Erbvorbezuges (Art. 630 ZGB)0 Zitierungen
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2BGE 59_III_190 Zitierungen01.01.1933 · 0 Zitierungen
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3BGE 42_III_2230 Zitierungen31.05.1916 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Forderung1 ZitierungenHG210041· 13.12.2023 · 1 Zitierungen
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Forderung - (BGer4A_543/2018 vom 28. Mai 2019)1 ZitierungenZB.2017.20· 24.08.2018 · 1 Zitierungen
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Erbteilung und Ausgleichung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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