Erwägungen

Der Erblasser E.A. verstarb am 3. März 1999 und hinterließ als gesetzliche Erben seine Ehefrau F.A. sowie seine drei Söhne C., D. und B. Die Ehegatten A. hatten einen Erbvertrag geschlossen, in dem unter anderem vereinbart wurde, dass C. auf den Pflichtteil gesetzt wird. Auf Anrechnung an seinen Erbteil hatte der Erblasser seinem Sohn B. im Jahr 1994 eine unüberbaute Parzelle Nr. e abgetreten. Ein Anrechnungswert wurde damals nicht vereinbart. B. parzellierte das Grundstück, überbaute die Teilgrundstücke und verkaufte sie in den Jahren 1997 und 1998. C. reichte gegen seine Miterben Klage ein und verlangte, dass B. den Erbvorbezug zur Ausgleichung bringen müsse. Streitig war der Ausgleichungswert dieser Parzelle Nr. e.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied Folgendes

Gemäß Art. 630 Abs. 1 ZGB erfolgt die Ausgleichung - mangels gegenteiliger erblasserischer Anordnung - nach dem (Verkehrs-)Wert der Zuwendung zum Zeitpunkt des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräußert wurde, nach dem erzielten Erlös. Da die Parzelle Nr. e vor dem Erbgang veräußert wurde, ist der Ausgleichungswert nach dem erzielten Erlös zu bestimmen.

Das Obergericht hat den Verkehrswert der unüberbauten Parzelle Nr. e zum Zeitpunkt der Veräußerung anhand der anerkannten Vergleichswert- oder statistischen Methode ermittelt. Diese Bewertungsmethode ist bundesrechtskonform. Das Bundesgericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die…