Art. 938 ZGB

1 Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig.
2 Was hiebei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu ersetzen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bösgläubiger Besitz einer beweglichen Sache; besitzesrechtlicher Schadenersatzanspruch infolge bösgläubigen Besitzes; Subrogation in die Verantwortlichkeitsansprüche (Art. 934 Abs. 1 und Art. 940 Abs. 1 ZGB; Art. 72 Abs…
    · 23.06.1994 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Platzmiete für Spielautomaten
    · 29.10.1984 · 0 Zitierungen
  3. 3
    Art. 291 SchKG: Umfang der Rückgabepflicht bei der Gläubigeranfechtung
    · 29.06.1972 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 71_II_90
    01.03.1945 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 67_II_149
    11.06.1941 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 54_II_244
    01.01.1928 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZOR.2023.38
    ZOR.2023.38
    · 09.01.2024 · 1 Zitierungen
  • Kaufvertrag; Grundlagenirrtum
    · 25.08.2005 · 1 Zitierungen
  • Rückabwicklung eines Grundstückkaufvertrages; Arrestprosequierung
    · 12.09.2024 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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