Art. 938 ZGB
1 Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig.
2 Was hiebei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu ersetzen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bösgläubiger Besitz einer beweglichen Sache; besitzesrechtlicher Schadenersatzanspruch infolge bösgläubigen Besitzes; Subrogation in die Verantwortlichkeitsansprüche (Art. 934 Abs. 1 und Art. 940 Abs. 1 ZGB; Art. 72 Abs…1 Zitierungen
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2Platzmiete für Spielautomaten0 Zitierungen
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3Art. 291 SchKG: Umfang der Rückgabepflicht bei der Gläubigeranfechtung0 Zitierungen
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4BGE 71_II_900 Zitierungen01.03.1945 · 0 Zitierungen
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5BGE 67_II_1490 Zitierungen11.06.1941 · 0 Zitierungen
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6BGE 54_II_2440 Zitierungen01.01.1928 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZOR.2023.381 ZitierungenZOR.2023.38· 09.01.2024 · 1 Zitierungen
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Kaufvertrag; Grundlagenirrtum1 Zitierungen
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Rückabwicklung eines Grundstückkaufvertrages; Arrestprosequierung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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