Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, [A.] , [B.] und [C.] , sowie die Beschwerdegegnerin, [K.] , sind die Kinder und gesetzlichen Erben ihrer verstorbenen Eltern [E.] und [F.] . Im Rahmen der Teilung der beiden Nachlässe blieb die Ausgleichung der Erbvorbezüge der beiden Söhne von je Fr. 250'000.-- streitig. Das Obergericht des Kantons Thurgau erachtete die Erbvorbezüge als nachgewiesen und bejahte die Ausgleichungspflicht.
Die Beschwerdeführer beantragten beim Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil abzuändern, um den Anteil der Beschwerdegegnerin an einem Erbvorbezug des Beschwerdeführers 2 zu streichen und denjenigen am Erbvorbezug des Beschwerdeführers 3 auf Fr. 9'500.-- zu reduzieren. Eventuell sollte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG grundsätzlich zulässig ist.
Das Obergericht hatte die Beweisergänzungsanträge der Beschwerdeführer betreffend die umstrittenen Zuwendungen bzw. Erbvorbezüge abgewiesen, da der dafür relevante Sachverhalt aufgrund des Beweisverfahrens rechtsgenüglich geklärt und es nicht ersichtlich sei, inwiefern die zu edierenden Unterlagen daran etwas zu ändern vermöchten.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Ausgleichungspflicht der Erben in Art. 626 ZGB geregelt ist und dass es sich um eine sog. gesetzliche Ausgleichung handelt, da der Erblasser die Zuwendungen an die Beschwerdeführer 2 und 3 als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat.
Das Obergericht hatte den Zuwendungstatbestand der Bezahlung von…