Art. 537 ZGB
Voraussetzung auf Seite des Erblassers
1 Der Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet.
2 Insoweit den Zuwendungen und Teilungen, die bei Lebzeiten des Erblassers erfolgt sind, erbrechtliche Bedeutung zukommt, werden sie nach dem Stande der Erbschaft berücksichtigt, wie er beim Tode des Erblassers vorhanden ist.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zugrecht des Erben; Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks; Begriff des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Gewerbe; Berücksichtigung von zugepachtetem Land; Anspruch auf Zuweisung eines landw…3 Zitierungen
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2Art. 527/8 und 537 ZGB3 Zitierungen
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3Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw1 Zitierungen
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4Herabsetzungspflicht nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB. 1. Gegenstand der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB sind nur unentgeltliche Verfügungen des Erblassers0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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Aufsicht über den Willensvollstrecker1 Zitierungen
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Bäuerliches Bodenrecht und Erbteilung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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