Sachverhalt
Der Fall betrifft den Nachlass von V., der fünf Söhne und drei Töchter als gesetzliche Erben hinterlassen hat. Zum Nachlass gehören insbesondere zwei landwirtschaftliche Grundstücke, eines mit Wohnhaus, Scheune und Nebengebäuden, das andere mit einer Scheune und Pferdeboxen. Der Sohn E. (der Antragsteller) hat beantragt, dass ihm diese beiden Grundstücke zum einfachen Ertragswert zugeteilt werden. Die anderen Erben haben die Entscheidung der Vorinstanz angefochten und verlangen, dass die Liegenschaften zum Verkehrswert bewertet und unter den Erben aufgeteilt werden.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheißen, die angefochtene Entscheidung weitgehend aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Zuteilung der Grundstücke gemäß Art. 21 Abs. 1 BGBB hat, da er keinen landwirtschaftlichen Betrieb besitzt. Weder die gepachteten Liegenschaften noch diejenigen, die im…