Art. 4 BGBB
Besondere Bestimmungen für landwirtschaftliche Gewerbe
1 Für Grundstücke, die für sich allein oder zusammen mit andern Grundstücken ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden, gelten die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes über die landwirtschaftlichen Gewerbe.
2 Die Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe gelten auch für eine Mehrheitsbeteiligung an einer juristischen Person, deren Aktiven zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen.
3 Die Bestimmungen über landwirtschaftliche Gewerbe gelten nicht für landwirtschaftliche Grundstücke, die:
- a. zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss Artikel 8 gehören;
- b. mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde vom landwirtschaftlichen Gewerbe abgetrennt werden dürfen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 4 Abs. 2 und Art. 61 ff. (insbesondere Art. 61 Abs. 3 und Art. 63) BGBB: Auch juristische Personen können, sofern sie als Selbstbewirtschafter gelten, landwirtschaftliche Gewerbe erwerben und veräussern6 Zitierungen
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26 Zitierungen
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3Zugrecht des Erben; Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks; Begriff des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Gewerbe; Berücksichtigung von zugepachtetem Land; Anspruch auf Zuweisung eines landw…5 Zitierungen
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4Geltungsbereich für Grundstücke mit gemischter Nutzung5 Zitierungen
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5Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zum doppelten Ertragswert2 Zitierungen
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6Verzichtsvermögen1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen07.02.2003 · 4 Zitierungen
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Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes2 Zitierungen
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2 Zitierungen17.04.2008 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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