Sachverhalt

Der Beschwerdeführer P. ist Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks in der Gemeinde Z. Als Pächter übte er sein gesetzliches Vorkaufsrecht gemäß dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) aus, als der Grundstückseigentümer X. das Grundstück an Y. verkaufte. Das Grundbuchamt nahm den entsprechenden Eintrag vor. Auf Aufforderung des Grundbuchinspektorats des Kantons Graubünden entschied dieses jedoch, dass P. mangels eines hinreichenden Eigenlandanteils nicht über ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 47 Abs. 2 BGBB verfüge und daher die Voraussetzungen für die Ausübung des Pächtervorkaufsrechts nicht erfüllt seien. Auf Beschwerde von P. stellte die Landwirtschaftskommission fest, dass P. über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfüge. Das Verwaltungsgericht hob diese Entscheidung jedoch auf und stellte fest, dass P. kein gesetzliches Vorkaufsrecht habe. Gegen diesen Entscheid erhob P. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Verwaltungsbehörden zwar für Feststellungen im Bereich des öffentlichen Rechts, nicht aber für Fragen des Privatrechts wie das Bestehen eines Vorkaufsrechts zuständig sind. Daher ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts, soweit er sich zum Vorkaufsrecht äußert, aufzuheben. Hinsichtlich der Frage, ob P. Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigter eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB ist, stellte das Bundesgericht Folgendes fest: Für die Bestimmung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt,…