Art. 6 BGBB
Landwirtschaftliches Grundstück
1 Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, das für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist.
2 Als landwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Geltungsbereich für Grundstücke mit gemischter Nutzung32 Zitierungen
-
2Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde bzw. des Zivilrichters für die Konkretisierung der allgemeinen Begriffe gemäss den Art. 6 ff16 Zitierungen
-
3Auf "land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken" erzielte Veräusserungsgewinne12 Zitierungen
-
4Landwirtschaftliches Grundstück; selbstständiges und dauerndes Baurecht; Belastung des Baurechtsgrundstücks mit Grundpfandrechten9 Zitierungen
-
5Begriff der halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)5 Zitierungen
-
6Verzichtsvermögen2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau 2003 (Jahressteuer)9 Zitierungen
-
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 20116 Zitierungen
-
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 20116 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.