Art. 6 BGBB

Landwirtschaftliches Grundstück

1 Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, das für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist.
2 Als landwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Geltungsbereich für Grundstücke mit gemischter Nutzung
    · 08.03.1999 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde bzw. des Zivilrichters für die Konkretisierung der allgemeinen Begriffe gemäss den Art. 6 ff
    · 13.02.2003 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Auf "land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken" erzielte Veräusserungsgewinne
    · 02.12.2011 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Landwirtschaftliches Grundstück; selbstständiges und dauerndes Baurecht; Belastung des Baurechtsgrundstücks mit Grundpfandrechten
    · 21.01.2002 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Begriff der halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
    · 31.05.1995 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verzichtsvermögen
    · 09.07.2012 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau 2003 (Jahressteuer)
    · 26.03.2018 · 9 Zitierungen
  • Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2011
    · 18.06.2020 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  • Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2011
    · 17.07.2018 · 6 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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