Erwägungen

Der Fall betrifft die beabsichtigte Realteilung eines landwirtschaftlichen Gewerbes durch den Beschwerdeführer S. Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz hatte die Bewilligung für die Realteilung und den Verkauf zweier Parzellen verweigert, da der Betrieb mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beanspruchen muss, um unter den Schutz des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu fallen. S. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, wie der Begriff der "halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie" gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB auszulegen ist. Es kam zum Schluss, dass dieser Wert gemäss den Materialien zur Gesetzgebung 2'100 Arbeitsstunden pro Jahr entspricht, auch wenn dies im Gesetzestext nicht ausdrücklich festgehalten ist.

Weiter befand das Bundesgericht, dass bei der Ermittlung des für die Bewirtschaftung des Betriebes erforderlichen Arbeitsaufwands nicht allein auf die aktuelle Arbeitsweise des Betriebsinhabers abgestellt werden darf, sondern vielmehr objektive Kriterien heranzuziehen sind. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der bei der Ausarbeitung des BGBB betonte, dass für…