Art. 59 BGBB
Ausnahmen
Das Realteilungs- und das Zerstückelungsverbot gilt nicht für eine Abtrennung oder Teilung:
- a. im Rahmen einer Bodenverbesserung, bei der eine Behörde mitwirkt;
- b. zum Zweck einer Grenzverbesserung (Art. 57) oder einer Grenzbereinigung bei der Erstellung eines Werks;
- c. infolge einer Enteignung oder eines freihändigen Verkaufs, wenn dem Verkäufer die Enteignung angedroht wird;
- d. bei einer Zwangsvollstreckung.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Realteilungs- und Zerstückelungsverbot; Ausnahme1 Zitierungen
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2Begriff der halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)1 Zitierungen
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3Art. 30 Abs. 1, Art. 31 Abs. 2 LPG: Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau 2003 (Jahressteuer)2 Zitierungen
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 20111 Zitierungen
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1 Zitierungen26.03.2018 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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