Art. 59 BGBB

Ausnahmen

Das Realteilungs- und das Zerstückelungsverbot gilt nicht für eine Abtrennung oder Teilung:
  1. a. im Rahmen einer Bodenverbesserung, bei der eine Behörde mitwirkt;
  2. b. zum Zweck einer Grenzverbesserung (Art. 57) oder einer Grenzbereinigung bei der Erstellung eines Werks;
  3. c. infolge einer Enteignung oder eines freihändigen Verkaufs, wenn dem Verkäufer die Enteignung angedroht wird;
  4. d. bei einer Zwangsvollstreckung.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Realteilungs- und Zerstückelungsverbot; Ausnahme
    · 10.02.1998 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Begriff der halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
    · 31.05.1995 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 30 Abs. 1, Art. 31 Abs. 2 LPG: Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes
    · 03.03.1999 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau 2003 (Jahressteuer)
    · 26.03.2018 · 2 Zitierungen
  • Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2011
    · 18.06.2020 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • 26.03.2018 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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