Sachverhalt
Die Eheleute [A.A.] und [B.A.] wohnen im [U.] in der Gemeinde [V.] /AG. [A.A.] war als Landwirt selbständig erwerbstätig und gab diese Tätigkeit per 1. April 2009 auf. Die Stammparzelle wurde am 21. September 2011 parzellierte und in drei Teilstücke aufgeteilt. Das Grundstück von 4'326 m² wurde für Fr. 461'880.-- an [B.] veräussert. Die Eheleute [A.] beantragten eine Besteuerung des Kapitalgewinns nach § 27 Abs. 4 StG/AG und eine separate Jahressteuer nach § 45 Abs. 1 lit. f StG/AG.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde ab, da die drei Parzellen, die im Jahr 2011 aus der ursprünglichen Parzelle hervorgingen, keine landwirtschaftlichen Grundstücke gemäss § 27 Abs. 4 StG/AG seien. Die Eheleute [A.] legten Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts und stellte fest, dass die Vorinstanz die drei Parzellen zu Unrecht als nicht landwirtschaftliche Grundstücke eingestuft hatte. Das Bundesgericht befand, dass die Stammparzelle bis zur Parzellierung zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet war und dass die Parzellierung und Veräusserung der Grundstücke nicht gegen die Vorschriften des BGBB verstießen.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, um die Frage zu klären, ob die Stammparzelle die Eignung zur landwirtschaftlichen Nutzung verloren hatte. Falls die drei Grundstücke zum Zeitpunkt der Veräusserung und der Privatentnahmen nicht nach Art. 6 Abs. 1 BGBB zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet waren, handelte es sich dabei nicht um landwirtschaftliche Grundstücke…