Sachverhalt
Der Fall betrifft die Versteigerung von zwei Artikeln des Grundbuches von X., Eigentum von Y., nämlich den Artikeln 107 und 114. Die kantonale Grundbuchbehörde des Kantons Freiburg hat die Abtrennung eines 1'350 m2 großen Grundstücks, das in einer Bauzone liegt, vom Artikel 107 genehmigt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg hat die Beschwerde von Y. gegen diese Entscheidung teilweise gutgeheissen und die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebs sowie die Genehmigung der Abtrennung der 1'350 m2 bestätigt. Y. hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht und die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Verweigerung der Genehmigung der Abtrennung des Grundstücks beantragt.
Die beteiligten Parteien sind Y., das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg und die kantonale Grundbuchbehörde des Kantons Freiburg. Die wichtigsten Daten sind der 5. September 1997, der Tag des Entscheids des Verwaltungsgerichts, und der 10. Februar 1998, der Tag des Entscheids des Bundesgerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die Verbote der parzellenweisen Aufteilung und Zerstückelung nicht anwendbar sind, wenn es um eine Zwangsvollstreckung geht, gemäss Art. 59 lit. d BGBB. Das Gericht hat angenommen, dass das Gesetz andere öffentliche Interessen über diejenigen stellt, die dem Erhalt von Betrieben und Mindestflächen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren zugrunde liegen.
Das Gericht hat auch festgestellt, dass die kantonale Behörde die in der Bauzone liegende Fläche aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes entlassen und sie endgültig einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung zugewiesen hat, die ihr durch den Nutzungsplan zugewiesen worden war, gemäss Art. 60 lit.…