Erwägungen
A. ist Eigentümer des Grundstücks Nr. x in der Gemeinde C., bei dem es sich um ein selbstständiges und dauerndes Baurecht im Sinne von Art. 779 ZGB als Abbaurecht von Sand, Kies und anderen verwertbaren Materialien handelt. Das Grundstück ist auf der Stammparzelle Nr. y im Umfang von 18 ha 86 a 71 m2 eingetragen, die teilweise in der Landwirtschaftszone liegt. A. meldete die Errichtung von 20 Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibung im Kapitalbetrag von je Fr. 100'000.- auf Grundstück Nr. x zur Eintragung im Grundbuch an. Der Grundbuchverwalter wies diese Anmeldungen ab, da das Abbaurecht dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt sei und daher der Belastungsgrenze gemäss BGBB unterliege. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von A. gut.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das BGBB gemäss Art. 2 Abs. 1 für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke ausserhalb der Bauzone gilt, die für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet sind. Das Gesetz erfasst dabei nicht nur Liegenschaften, sondern auch selbstständige und dauernde Rechte im Sinne von Art. 655 Abs. 2 ZGB.
Im vorliegenden Fall ist das Abbaurecht als selbstständiges und dauerndes Recht zu betrachten. Dieses Recht ist jedoch nicht für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet, da es sich um den Abbau von Kies und Sand handelt,…