Sachverhalt

Im Rahmen einer Erbteilung hat die Tochter [T.], deren Ehemann Landwirt ist, beantragt, dass ihr die Liegenschaften des Nachlasses ihres Vaters [M.] zum Ertragswert zugewiesen werden, da diese Liegenschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb bildeten. Die Landkommission hat diesen Antrag abgelehnt, da die Liegenschaften keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) darstellten. Das Verwaltungsgericht hat anschließend die Anträge von [T.] auf Feststellung des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebs und ihres Rechts auf Zuweisung zum Ertragswert für unzulässig erklärt, da nur der Teilungsrichter für diese Fragen zuständig sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht lässt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von D., der Enkelin von [M.], zu. Es ist der Ansicht, dass die Konkretisierung der in den Art. 6-9 BGBB enthaltenen allgemeinen Begriffe, wie der des landwirtschaftlichen Betriebs, dem öffentlichen Recht und der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde unterliegt. Obwohl der Zivilrichter, der mit einem Rechtsstreit über die Anwendung der privatrechtlichen Bestimmungen des BGBB befasst ist, diese allgemeinen Begriffe als Vorfrage konkretisieren kann, ist es vorzuziehen, dass er das Zivilverfahren aussetzt, wenn eine Partei bei der Verwaltungsbehörde einen Feststellungsantrag (Art. 84 BGBB) zu einem für den…