Erwägungen

Die verstorbene E. verstarb am 1. Juni 2004 und hinterließ ihre vier Kinder A., B., C. und D. als gesetzliche Erben. Durch eine eigenhändige testamentarische Verfügung vom 20. Oktober 1986 begünstigte die Verstorbene ihre Tochter A. gegenüber ihren drei Söhnen. Der Nachlass bestand hauptsächlich aus drei landwirtschaftlichen Parzellen auf dem Gebiet der Gemeinde G. sowie verschiedenen Bankguthaben. Der Ehemann von A., F., hatte bereits am 27. Oktober 1980 den landwirtschaftlichen Betrieb "W." von seinem Schwiegervater gekauft. Am 13. Januar 1999 schlossen F. und A. einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag, der ihr bisheriges Güterrechtsregime (Errungenschaftsbeteiligung) aufhob und eine allgemeine Gütergemeinschaft einführte. Gemäß diesem Vertrag konnte der Miteigentümer F. (der Ehemann) im Falle der Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft am landwirtschaftlichen Betrieb "W." verlangen, dass ihm der Betrieb zugeteilt wird, abweichend von Art. 36 BGBB. Am 10. Juni 2005 erhob A. (Beschwerdeführerin) Klage gegen ihre drei Miterben (Beschwerdegegner) mit dem Ziel, den Nachlass und die Erbquoten festzustellen sowie die Zuteilung der drei landwirtschaftlichen Parzellen und die Festsetzung ihres Ertragswertes zu erwirken. In zweiter kantonaler Instanz wurde ihr Antrag auf Zuteilung der landwirtschaftlichen Parzellen abgelehnt. Vor dem Bundesgericht erneuert die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf Zuteilung der landwirtschaftlichen Parzellen zum doppelten Ertragswert.

Erwägungen

2.4.1 Gemäß Art. 21 Abs. 1 BGBB kann ein Erbe die Zuteilung einer oder mehrerer landwirtschaftlicher Liegenschaften, die nicht Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs sind, zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs ist oder darüber wirtschaftlich verfügt. Die Liegenschaften müssen sich zudem im üblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Betriebs befinden. 2.4.2 Das Miteigentum an einem landwirtschaftlichen Betrieb wird dem Alleineigentum im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BGBB gleichgestellt, sofern die Rechtsstellung des Miteigentümers von dauerhafter Natur und mit der eines Alleineigentümers vergleichbar ist. Allein die Tatsache,…