Art. 36 BGBB
Zuweisungsanspruch; Grundsatz
1 Wird vertraglich begründetes Gesamteigentum oder Miteigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe aufgelöst, so kann jeder Mit- oder Gesamteigentümer verlangen, dass ihm das landwirtschaftliche Gewerbe zugewiesen wird, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint.
2 Wird vertraglich begründetes Gesamteigentum oder Miteigentum an einem landwirtschaftlichen Grundstück aufgelöst, so kann jeder Mit- oder Gesamteigentümer dessen Zuweisung verlangen, wenn:
- a. er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt;
- b. das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
3 Zum Schutz des Ehegatten bleiben die Artikel 242 und 243 ZGB vorbehalten.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zum doppelten Ertragswert4 Zitierungen
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2Landwirtschaftliches Gewerbe; Aufteilung des Miteigentums4 Zitierungen
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32 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen23.04.2014 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen17.04.2008 · 2 Zitierungen
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Erbteilung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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