Art. 36 BGBB

Zuweisungsanspruch; Grundsatz

1 Wird vertraglich begründetes Gesamteigentum oder Miteigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe aufgelöst, so kann jeder Mit- oder Gesamteigentümer verlangen, dass ihm das landwirtschaftliche Gewerbe zugewiesen wird, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint.
2 Wird vertraglich begründetes Gesamteigentum oder Miteigentum an einem landwirtschaftlichen Grundstück aufgelöst, so kann jeder Mit- oder Gesamteigentümer dessen Zuweisung verlangen, wenn:
  1. a. er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt;
  2. b. das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
3 Zum Schutz des Ehegatten bleiben die Artikel 242 und 243 ZGB vorbehalten.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zum doppelten Ertragswert
    · 17.04.2008 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Landwirtschaftliches Gewerbe; Aufteilung des Miteigentums
    · 26.01.2001 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vorkaufsrecht des Pächters; Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörden zum Entscheid über privatrechtliche Fragen; Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes; Berücksichtigung von zugepachtetem Land; Art. 7 und 47 BGBB
    · 25.08.2003 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 23.04.2014 · 2 Zitierungen
  • 17.04.2008 · 2 Zitierungen
  • Erbteilung
    · 16.07.2015 · 1 Zitierungen

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