Sachverhalt

Parteien und Verfahren: Die Beschwerdeführer (drei Geschwister A.A., B.A. und C.A.) gelangen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 12. März 2019 (ZK1 2018 3) an das Bundesgericht. Die Beschwerdegegner (die Geschwister D.A., E.A. und F.A. sowie die Erbengemeinschaft) beantragen Abweisung. Es geht um die Teilung des Nachlasses des am 23. März 2014 verstorbenen Erblassers, konkret um die Ausgleichung, eventuell Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen an den Sohn D.A.

Hintergrund: Der Erblasser betrieb eine Garage als Einzelfirma. Am 16. Dezember 1986 gründete er mit den Söhnen A.A. und D.A. die Kollektivgesellschaft 'H.A. & Söhne, Garage'. Der Erblasser schied per 31. Dezember 1992 aus, A.A. per 31. Dezember 1994. D.A. führte den Betrieb als Einzelfirma 'Garage A.' weiter.

Liegenschaftskauf: Am 18. April 1995 verkaufte der Erblasser dem Sohn D.A. zwei Grundstücke zum unbestrittenen Verkehrswert von Fr. 1'595'000.--. Der Kaufpreis wurde teils durch Schuldübernahme (darunter ein Darlehen von Fr. 100'000.-- der Ehefrau I.A. ), teils durch Verrechnung mit einem Wohnrecht und durch Barzahlung von Fr. 541'500.-- getilgt. Streitig ist, ob der Erblasser oder die Kollektivgesellschaft Darlehensnehmer war.

Streitige Überweisungen: Am 30. Mai 1995 leistete der Erblasser Zahlungen von insgesamt Fr. 384'853.10: Fr. 100'000.-- an die [J.] [S.] , Fr. 93'143.-- an die [K.] , Fr. 95'029.05 an die [L. AG] und Fr. 96'681.05 an die [M.] . Die letzten drei Zahlungen tilgten Kontokorrentkredite der Einzelfirma des [D.A.] .

Verfahrensgang: Am 8. Oktober 2015 klagten die drei Geschwister beim Bezirksgericht V. auf Teilung und verlangten die Ausgleichung von Fr. 484'853.10 (Darlehen von Fr. 100'000.-- und Überweisungen von Fr. 384'853.10), eventuell Herabsetzung. Das Bezirksgericht wies dies mit Urteil vom 17. Dezember 2017 ab. Die Berufung wies das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 12. März 2019 kostenfällig ab. Die Beschwerde ans Bundesgericht datiert vom 18. April 2019. Streitwert: Fr. 126'666.--.

Vorinstanzliche Erwägungen: Das Kantonsgericht verneinte den Beweis für das Darlehen von Fr. 100'000.--; die Überweisung von Fr. 100'000.-- an die [J.] [S.] habe D.A. nicht bereichert, da sie lediglich eine Kontokorrentschuld gegenüber einer anderen Bank ersetzte; bei den drei übrigen Überweisungen fehle es am Schenkungswillen, da der Erblasser eine sittliche Pflicht erfüllt habe, um den drohenden Konkurs des Betriebs abzuwenden und 'reinen Tisch' zu machen.

Erwägungen

Zulässigkeit: Es handelt sich um eine Zivilsache in vermögensrechtlicher Angelegenheit mit einem Streitwert über Fr. 30'000.-- (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 75, Art. 90 BGG) ist rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG) und damit zulässig. Es gilt das strenge Rügeprinzip; neue Tatsachen und Beweismittel sind nur eingeschränkt zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht ist grundsätzlich an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG); Willkürrügen müssen substanziiert erhoben werden (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Beweislast und Darlehen (E. 3): Die Beweislast richtet sich nach der Normentheorie. Die Beschwerdeführer, die aus der Tilgung einer Schuld des D.A. eine unentgeltliche Zuwendung ableiten, tragen die Beweislast dafür, dass das Darlehen von Fr. 100'000.-- eine Schuld der Einzelfirma betraf. Es handelt sich nicht um eine negative Tatsache, und die Schuldnerstellung des Erblassers ist kein rechtshindernder Umstand. Nach den Grundsätzen der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und der Behauptungs- und Substanziierungslast (Art. 221 ZPO) war die Beweisführung ungenügend, da die blosse Bilanzänderung keinen direkten Beweis erbringt und keine weiteren Beweisanträge gestellt wurden. Die Rüge der Neuheit der Behauptung in der Berufungsantwort ist unbehelflich, da das Kantonsgericht darauf nicht abgestellt hat.

Überweisung an die [J.] [S.] (E. 4): Die Beschwerdeführer rügten Willkür. Die Belege BB 12 und BB 13 (Aktennotizen der [K.] ) zeigen, dass der Erblasser am 12. Mai 1995 einen Betrag von Fr. 100'000.-- von D.A.s Konto erhielt und am 31. Mai 1995 denselben Betrag an D.A. zurückleitete. Der Erblasser hat damit lediglich einen irrtümlich überwiesenen Betrag weitergeleitet. Eine zusätzliche Zuwendung von Fr. 100'000.-- ist nicht belegt, da kein zweiter Zahlungsausgang zulasten des Erblassers verzeichnet ist. Die Willkürrüge scheitert, da die Beschwerdeführer keine plausible Erklärung für eine zusätzliche Zahlung von Fr. 100'000.-- an D.A. liefern.

Ausgleichung und Herabsetzung (E. 5.4): Nach Art. 626 Abs. 1 und 2 ZGB unterliegen Zuwendungen der Ausgleichung, darunter auch Schuldübernahmen und Schulderlasse. Nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB sind Zuwendungen herabzusetzen, die der Ausgleichung unterstünden, aber durch Verfügung des Erblassers entzogen wurden. Voraussetzungen sind eine unentgeltliche Zuwendung in objektiver und ein Zuwendungswille (animus donandi) in subjektiver…