Erwägungen
N. glaubt sich in ihrem Pflichtteilsanspruch verletzt, da der von ihrem Bruder und ihrer Schwägerin bezahlte Kaufpreis von Fr. 60'000.-- für den Erwerb einer Liegenschaft in S. von ihrer verstorbenen Mutter weit unter dem Verkehrswert gelegen habe. Sie klagte auf Herabsetzung und forderte von den Erwerbern einen Betrag von je Fr. 70'000.--. Das Bezirksgericht K. wies ihre Klage am 21. Dezember 1993 ab, da der Anspruch sowohl verwirkt als auch wegen Fehlens einer Schenkungskomponente unbegründet sei. Die Klägerin unterlag auch beim Obergericht des Kantons Aargau, das mit Urteil vom 26. Januar 1995 ebenfalls Verwirkung annahm. Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass für den Beginn der Verwirkungsfrist gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB die Kenntnis der Klägerin von der Verletzung ihres Pflichtteilsanspruchs ausreicht. Dazu bedarf es nicht der absoluten Gewissheit, sondern lediglich der Kenntnis der Elemente, die den möglichen Erfolg einer Herabsetzungsklage erwarten lassen. Der Kläger muss also nur um die Tatsache der Pflichtteilsverletzung wissen, nicht aber um deren genaues Ausmass.
Weiter führte das Bundesgericht aus, dass die Herabsetzungsklage auch dann zugelassen werden muss, wenn dem Kläger die Bezifferung seines Anspruchs noch nicht möglich ist. Dies widerspricht zwar dem kantonalen Verfahrensrecht, das unbezifferte Rechtsbegehren nicht zulässt. Jedoch…