Art. 470 ZGB
1 Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.
2 Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Rückerstattungspflicht der Nachkommen4 Zitierungen
-
2Zahlvaterschaft und Aktivlegitimation zur Erhebung einer Herabsetzungsklage2 Zitierungen
-
3Rz. 4720.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL); Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen; Ermittlung des Nachlasses der verstorbenen EL-Bezügerin bei massgebendem Vermögen am Todestag0 Zitierungen
-
4Testamentarische Teilungsvorschriften (Art. 608 ZGB)0 Zitierungen
-
5Erbteilung0 Zitierungen
-
6BGE 77_I_10 Zitierungen16.05.1951 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer — ZOR.2022.261 ZitierungenZOR.2022.26· 20.02.2023 · 1 Zitierungen
-
Testamentsungültigkeit1 ZitierungenLB180066· 03.07.2019 · 1 Zitierungen
-
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rückerstattung)1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.