Art. 470 ZGB

1 Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.
2 Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rückerstattungspflicht der Nachkommen
    · 30.01.2013 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zahlvaterschaft und Aktivlegitimation zur Erhebung einer Herabsetzungsklage
    · 18.03.2024 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rz. 4720.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL); Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen; Ermittlung des Nachlasses der verstorbenen EL-Bezügerin bei massgebendem Vermögen am Todestag
    · 01.04.2025 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Testamentarische Teilungsvorschriften (Art. 608 ZGB)
    · 05.11.1959 · 0 Zitierungen
  5. 5
    Erbteilung
    · 16.09.1954 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 77_I_1
    16.05.1951 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer — ZOR.2022.26
    ZOR.2022.26
    · 20.02.2023 · 1 Zitierungen
  • Testamentsungültigkeit
    LB180066
    · 03.07.2019 · 1 Zitierungen
  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rückerstattung)
    · 30.01.2013 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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