Sachverhalt

Ernst Giesker hat als gesetzliche Erben drei Kinder (den Kläger, die Beklagten 2 und 3) und die Tochter eines verstorbenen Kindes (die Beklagte 1) hinterlassen. Er hat den Kläger und die Beklagte 1 auf ihren Pflichtteil beschränkt, zugunsten der Beklagten 2 und 3 sowie der Ehefrau des Beklagten 3 (die Beklagte 4). Das Obergericht hat die Teilung des Nachlasses so angeordnet, dass der Betrag einer Schenkung, die der Verstorbene kurz vor seinem Tod an die Beklagte 4 geleistet hat, zum Nachlass zum Todeszeitpunkt hinzugerechnet wird, dass 3/16 dieses Betrags dem Kläger und der Beklagten 1 zufallen, dass der Rest in bestimmten Anteilen auf die Beklagten 2 bis 4 verteilt wird und dass Wertveränderungen des Nachlasses zwischen Todestag und endgültiger Teilung entsprechend den festgelegten Quoten auf die Parteien verteilt werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat das Urteil der Vorinstanz, soweit es angefochten wurde, bestätigt. Es hat entschieden, dass Art. 474 Abs. 1 ZGB, wonach der Pflichtteil nach dem Vermögen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu berechnen ist, nicht gilt, wenn der Erblasser über einen…