Sachverhalt
Parteien: A., B. und C. (Beschwerdeführende) gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern (Beschwerdegegnerin).
Sachverhalt Die 1926 geborene D. sel. bezog ab November 2018 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente. Nach ihrem Tod am 8. Januar 2022 forderte die Ausgleichskasse des Kantons Bern für die von Oktober 2021 bis Januar 2022 ausgerichteten Ergänzungsleistungen einen Betrag von Fr. 13'369.- zurück. Die Erbinnen und Erben erhoben Einsprache, welche abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Urteil vom 7. September 2023 ab.
Hauptfrage: Ob die Rückforderung von Ergänzungsleistungen nur den Nachlass über Fr. 40'000.- betrifft und welche Schulden berücksichtigt werden müssen.
Erwägungen
Die Bestimmung des Nachlasses gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG und Art. 27a Abs. 1 ELV ist massgeblich für die Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Der Nachlass umfasst die Aktiven und Passiven per Todestag, wobei Erbgangsschulden, die nach dem Tod entstehen, unberücksichtigt bleiben. Der Freibetrag von Fr. 40'000.- dient der Begleichung von Todesfall- und Bestattungskosten.
Die Rz. 4720.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) konkretisiert die gesetzlichen Bestimmungen und ist zulässig, da sie keine über das Gesetz hinausgehenden Einschränkungen vorsieht. Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht nicht verbindlich, aber bei einer überzeugenden Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführenden argumentierten, dass bestimmte Kosten als Erbgangsschulden nicht berücksichtigt werden sollten. Das Bundesgericht stellte jedoch…