Art. 27a ELV

Bewertung des Nachlasses

1 Für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag.
2 Grundstücke sind zum Verkehrswert einzusetzen. Vorbehalten sind Fälle, in denen das Gesetz die Anrechnung an den Erbteil zu einem tieferen Wert vorsieht.
3 Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rz. 4720.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL); Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen; Ermittlung des Nachlasses der verstorbenen EL-Bezügerin bei massgebendem Vermögen am Todestag
    · 01.04.2025 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rückerstattung rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen; Beginn der Verwirkungsfrist
    · 28.05.2025 · 0 Zitierungen

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